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Steht mir nach einer Fehl- oder Totgeburt Mutterschutz zu? Und wie lange?

Die Unterscheidung von Fehl- oder Totgeburten ergibt sich aus § 31 der Personenstandsverordnung (PStV):eine Totgeburt liegt danach vor, wenn das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt,eine Fehlgeburt, wenn das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht wurde.Mit dem „Gesetz zur Anpassung ...

Stand: 15.08.2025

Dialog: 2552

Meldung von Schwangeren und Stillenden

1. Muss bei einer Fehlgeburt oder Totgeburt die Behörde erneut informiert werden? Die Totgeburt ist nicht in der Bezirksregierung meldepflichtig. Sie sollten beachten, die Mutter hat Anspruch auf Mutterschutzfristen von acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt des toten Kindes. Bei einer Fehlgeburt, definiert als Verlust des Fötus vor der 24. Schwangerschaftswoche oder unter 500 Gramm ...

Stand: 25.03.2025

Dialog: 44097