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Wenn ich auf die sechs Wochen Mutterschutz vor der Geburt verzichten möchte, kann ich dies dann bei einer Mehrlingsgeburt auch für die zusätzlichen sechs Wochen nach der Geburt tun?

im Unterschied zum § 3 Abs. 1 MuSchG (6 Wochen vor der Geburt) die Beschäftigung nicht zulässig.Das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG ist absolut und zwingend (absolutes Beschäftigungsverbot). Beschäftigt der Arbeitgeber die Frau trotzdem, macht er sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig.Auf weitere Informationen zum Mutterschutz unter www.mags.nrw/mutterschutz  weisen wir ebenso hin wie auf S. 35ff ...

Stand: 30.05.2018

Dialog: 15780

Stimmt es, dass nur der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot ausstellen kann?

Ihr Arbeitgeber bereits ein Beschäftigungsverbot aussprechen bzw. die entsprechenden Schutzmaßnahmen umsetzen müssen, da das Heben schwerer Lasten unter das betriebliche Beschäftigungsverbot des Mutterschutzgesetzes (§ 11 Abs.5 MuSchG) fällt. Die vorsätzliche oder fahrlässige Falschbeurteilung der Gefährdung für die schwangere Arbeitnehmerin stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG dar ...

Stand: 11.06.2024

Dialog: 6230