Komnet-Wissensdatenbank

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Was muss vom Arbeitgeber beachtet werden, was den Zugang und die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz von minderjährigen Auszubildenden angeht?

Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG dürfen Jugendliche u.a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen Sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind (§ 22 JArbSchG).Bei einer dienstlichen/betrieblichen Nutzung des Internets kann nicht von vornherein eine sittliche Gefährdung unterstellt werden. Bei Tätigkeiten, bei denen der Jugendliche das Internet dienstlich nutzt, muss ...

Stand: 04.07.2018

Dialog: 6786

Wie kann bei Tätigkeiten von jugendlichen Auszubildenden mit Krananlagen die Aufsicht sichergestellt und gewährleistet werden?

Für die Beschäftigung von Jugendlichen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG. Dort sind unter § 22 Tätigkeiten aufgeführt, mit denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen. Dies sind u.a. Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden kö ...

Stand: 11.02.2025

Dialog: 21141