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Ist die Zeit von 05:30 bis 06:00 Uhr Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

Bei dem in der Frage genannten Zeitraum von 05:30 bis 06:00 Uhr handelt es sich nicht um Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG. Das ArbZG definiert die Nachtzeit als die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. (§ 2 Abs. 3 ArbZG)Nachtarbeit im Sinne des ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. (§ 2 Abs. 4 ArbZG) ...

Stand: 14.01.2019

Dialog: 15176

Dürfen Arbeitnehmer freiwillig dauerhaft Nachtarbeit leisten? Die schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmer liegt vor.

und die Arbeitszeit entsprechend festzulegen. Dauerhafte Nachtschichten sind, sofern sie nicht betrieblich erforderlich sind, nicht zulässig.  Weitere Informationen:BAuA – Gestaltung von Nacht- und SchichtarbeitBAuA – Checkliste ArbeitszeitLASI Veröffentlichung LV 30 Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern, siehe S. 20 ...

Stand: 13.12.2022

Dialog: 42586