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Fragen zur Ruhezeit von Mitarbeitern der Rufbereitschaft eines Aufzugsherstellers

eines festzulegenden Ausgleichszeitraumes ausgeglichen wird (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG).Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit; sie ist Ruhezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, so lange der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft sind als Arbeitszeit zu werten und einem vorausgehenden oder nachfolgenden Dienst zuzurechnen. Die Gesamtarbeitszeit darf ...

Stand: 07.02.2025

Dialog: 27584

Ist eine Arbeitszeitverlängerung auf über 10 Stunden auf Grund der Umstellung von Sommer- auf Winterzeit zulässig?

Der von Ihnen angesprochene Fall tritt regelmäßig nur einmal im Jahr auf. Bei der Umstellung von Winter- auf Sommerzeit verkürzt sich dagegen die Schicht um eine Stunde. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gefordert, hierfür eine Regelung zu treffen, um die 10-Stunden-Grenze einzuhalten (z.B. durch früheren Beginn der Frühschicht). Hierbei ist immer die reine Arbeitszeit ohne Ruhepause zu betrachten ...

Stand: 29.03.2019

Dialog: 3578