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Pausenberechnung bei Dienstreisen

von Beginn und Ende der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf Anordnung des Arbeitgebers unternommenen Wege bzw. Reisen außerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebsortes.Die Fahrzeit vom Wohnort zum Betrieb zählt grundsätzlich zu privaten Lebensführung und ist weder Wege- noch Reisezeit (siehe auch Kommentar zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft, 2 ...

Stand: 10.01.2019

Dialog: 4441

Ist die dreistündige Pause eines Lokführers innerhalb des Triebwagens als Ruhepause zu werten?

Eine Ruhepause im arbeitsschutzrechtlichen Sinne (§ 4 Arbeitszeitgesetz – ArbZG) liegt nur vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:- Unterbrechung der Arbeit einschließlich etwaiger Arbeitsbereitschaft,- im Voraus feststehende Arbeitsunterbrechung,- vorgeschriebene Dauer und angemessene Lage der Unterbrechung der Arbeit (spätestens nach 6 Stunden Arbeit),- freie und den jeweiligen Verhältnissen e ...

Stand: 10.01.2019

Dialog: 6793