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Wie wird die Strahlenschutzfachkunde im humanmedizinischen Bereich nachgewiesen?

Zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz dient in der Regel eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). In Nordrhein-Westfalen sind für den humanmedizinischen Bereich die Ärztekammern (Nordrhein und Westfalen-Lippe) die zuständigen Stellen. In den übrigen Ländern liegt die Zuständigkeit teilweise auch bei anderen ...

Stand: 11.07.2019

Dialog: 714

Gelten erst durch die Bescheinigung der zuständigen Stelle die erforderlichen Strahlenschutzkenntnisse (Fachkunde) als erworben?

Kurzantwort:1.      Ja, die explizite Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz muss vorliegen.2.      Ja, die Kenntnisbescheinigung muss vor dem Beginn der Sachkundezeit vorliegen.Zu 1.:   Im § 145 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind die berechtigten Personen aufgeführt, die ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen anwenden dürfen sowie diejenigen, die die technisch ...

Stand: 04.11.2020

Dialog: 43320