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In welchem zeitlichen Abstand sind die wiederkehrenden Prüfungen bei Gerüsten durchzuführen?

In der Regel erfolgt die Gerüstfreigabe und Kennzeichnung durch die befähigte Person des Gerüsterstellers ggf., unter Beteiligung des Gerüstnutzers. Die durchgeführten Prüfungen der befähigten Personen werden auf der Gerüstfreigabe dokumentieren. Im Zuge des Baufortschritts sind weitere Prüfungen erforderlich. Diese „wiederkehrende“ Prüfungen werden im Punkt 5.3 bis 5.6 TRBS 2121 Teil 1 ...

Stand: 09.09.2021

Dialog: 43560

Darf man ein Gerüst dauerhaft (z. B mehr als ein Jahr) stehen lassen?

•        Warnhinweise•        das Datum der letzten Prüfung Im Verlauf der weiteren Verwendung sind weitere Prüfungen erforderlich. Diese „wiederkehrende“ Prüfungen sind in Nummer 5.3 beschrieben:“Jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten gebrauchen lasst, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person ...

Stand: 23.09.2024

Dialog: 43451