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Müssen Arbeiten in Druckluft angezeigt werden?

Gemäß § 3 (1) Druckluftverordnung (DruckLV) hat der Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen ist dies das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW) anzuzeigen.In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:1.   der Name oder die Firma und die Anschrift des Arbeitgebers und ggf. der Name und die Anschrift ...

Stand: 30.01.2024

Dialog: 43888

Welche Drücke sind bei Arbeiten in Druckluft gemäß der Druckluftverordnung erlaubt?

als 3,6 bar dürfen Beschäftigte nicht arbeiten. Bei Überschreitung von Bestimmungen in der DruckLV kann ein Ausnahmeantrag an die zuständige Behörde gestellt werden. (u. a. §§ 6 und 9 DruckLV)Wichtig:Arbeiten in Druckluft sind vom Arbeitgeber spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. (§ 3 DruckLV) ...

Stand: 07.02.2024

Dialog: 43884