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Müssen in einem begehbaren Gefahrstoffcontainer für die zu trennenden Lagerklassen zusätzliche Sicherheitsschränke oder Brandabschnitt-Unterteilungen eingebaut werden?

Die Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ist in Abschnitt 13 der TRGS 510 geregelt. Die Anforderungen des Abschnitts 13 gelten ab solchen Mengen von Gefahrstoffen, ab denen die Lagerung im Lager gemäß Abschnitt 5 der TRGS 510 erforderlich ist. Bei einer Gesamtlagermenge aller Gefahrstoffe von bis zu 200 kg brauchen die Maßnahmen des ...

Stand: 19.04.2021

Dialog: 43490

Worauf bezieht sich die "Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von max. 200 kg"?

Absatz 4 der TRGS 510), Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit (zur Definition siehe Abschnitt 2 Absatz 17 der TRGS 510).Bei der Lagerung in Lagern werden einzelne Brand(bekämpfungs)abschnitte auch „Lagerabschnitte“ genannt. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 min gelten als eigene „Lagerabschnitte“ im Sinne der TRGS 510 (vgl. Abschnitt 2 Absatz 12 ...

Stand: 06.02.2023

Dialog: 43760