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Was müssen wir beachten, wenn wir einem Kunden in Italien auf dessen Wunsch hin Fugendichtmasse in ungekennzeichneten, weißen Kartuschen liefern?

Eine Ausnahmeregelung für den Export ungekennzeichneter, als gefährlich eingestufter Gemische sieht weder die Zubereitungsrichtlinie (Richtlinie 1999/45/EG) noch die CLP Verordnung (VO (EG) 1272/2008) vor. Die ungekennzeichneten Kartuschen würden es erst gar nicht durch den Zoll schaffen. Sobald eine Kartusche aus der Versandpackung entnommen wird, wäre unklar was sie beinhaltet und somit ...

Stand: 03.05.2016

Dialog: 21172

Müssen GHS-Gefahrstoffetiketten für selbst hergestellte und für den Eigengebrauch zu verwendende Lösungen mit dem entsprechenden Signalwort versehen werden?

für eine unzureichende Einstufung oder Kennzeichnung vorliegen. Eine Übersicht über verfügbare Informationsquellen zu Einstufung und Kennzeichnung enthält Anhang 1. Für die Einstufung, insbesondere von Gemischen ist ein gegenüber der CLP-VO vereinfachtes Verfahren möglich (siehe Anhang 2)."Folgende Absätze, unter dem Punkt 4.3, sind besonders relevant:"...(4) Eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten enthält ...

Stand: 07.11.2018

Dialog: 42488

Welche Vorgaben gelten bei der Verwendung/Herstellung/Lieferung von Diisocyanaten?

) geliefert wird/ werden. Die Besonderheiten der gelieferten Produkte, einschließlich Zusammensetzung, Verpackung und Design, werden in der Schulung berücksichtigt.“ (siehe Eintrag 74 in Anhang XVII der REACH-VO) (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02006R1907-20210215) Genauere Angaben bzw. Erfahrungswerte und Vorgaben, sind voraussichtlich erst nach Ablauf der Übergangsfrist ...

Stand: 24.05.2021

Dialog: 43532

Wie muss eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung aussehen?

der Gefährdungsbeurteilung langfristig7 aufzubewahren. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B nach CLP-VO müssen Aufzeichnungen über Dauer und Höhe der Exposition, der die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ausgesetzt waren, 40 Jahre aufbewahrt werden (§ 14 Absatz 3 Nr. 4 GefStoffV). " ...

Stand: 25.04.2025

Dialog: 3894

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