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Zeitlich befristete Verwendung eines Bauaufzuges.

Bei Bauaufzügen handelt es sich um Maschinen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen. Der Oberbegriff ist Güteraufzug. Dabei ist zu unterscheiden, dass die Maschinenrichtlinie nur dann anwendbar ist, wenn eine Personenbeförderung sicher ausgeschlossen ist. Wird eine Personenbeförderung durchgeführt, gilt die Betriebssicherheitsverordnung. Güteraufzüge, die nach Maschinenrichtlinie gebaut sind, si ...

Stand: 27.01.2017

Dialog: 6663

Müssen Bauaufzüge, die im Lasten-/Personentransport eingesetzt werden, jetzt nach jedem Neuaufbau an einem anderen Standort erst von einer ZÜS abgenommen werden?

vorgesehen. Die Sicherheit kann in diesen Fällen von den Montagebedingungen abhängen, so dass für die Prüfung der § 14 Abs. 1 BetrSichV einschlägig wäre. Diese erfolgt durch eine zur Prüfung befähigte Person gem. § 2 Abs. 6 BetrSichV. Sollte die Prüfung nach § 16 BetrSichV mit der Prüfung nach § 14 Abs. 1 BetrSichV zeitlich zusammenfallen und die Prüfung nach § 14 Abs. 1 BetrSichV in Art und Umfang ...

Stand: 12.01.2017

Dialog: 25872