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Die Gasleitungen werden mit den Gefahrenpiktogrammen der entsprechenden Stoffe gekennzeichnet (z. B. GHS02, GHS05). Müssen diese Leitungen darüber hinaus mit dem Gefahrenpiktogramm GHS04 "Gasflasche" gekennzeichnet werden?

werden, sind gemäß Nummer 4.3 Absatz 5 zu kennzeichnen. Für Rohrleitungen für Stoffe und Gemische im Produktionsgang gilt Nummer 4.5.4.(2) Die Kennzeichnung ist bevorzugt an den gefahrenträchtigen Stellen anzubringen, insbesondere dort, wo Beschäftigte Tätigkeiten durchführen oder wo eine erhöhte Verwechslungsgefahr herrscht. Dies sind beispielsweise Armaturen, Schieber, Anschluss- und Abfüllstellen ...

Stand: 28.03.2019

Dialog: 42646

Im Betrieb sollen Gasleitungen verlegt werden, ist es erlaubt die Gasleitungen an Kranbahnen anzubringen?

gehört zu den weiteren Schutzmaßnahmen nach § 9 BetrSichV der Schutz gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und die allgemeine Anforderung, Leitungen so zu verlegen, dass Gefährdungen vermieden werden.Die TRBS 3146 regelt unter Nummer 4.8.1, dass ortsfeste Druckanlagen für Gase so zu betreiben sind, dass Beschäftigte und andere Personen nicht gefährdet werden. Dabei ...

Stand: 27.01.2022

Dialog: 43625

Reicht für Rohrleitungen in Laboratorien eine farbliche Kennzeichnung unter Angabe des Inhaltsstoffes aus?

(hier keine Durchmesserbegrenzung) so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.Entsprechend TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" Nr. 4.5.3 sind Rohrleitungen, in denen gefährliche Stoffe bzw. Gemische transferiert werden, nach der Vorgabe gemäß Nummer 4.3 Abs. 5 zu kennzeichnen ...

Stand: 28.05.2019

Dialog: 22723