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Inwiefern ist die gesetzlich geregelte Verpflichtung zur ärztlichen Schweigepflicht im Berufskrankheitenverfahren eingeschränkt?

arbeitsmedizinischen Dienstes geht.Die Anzeigepflicht jedes behandelnden Arztes oder Zahnarztes ist in § 202, SGB VII, festgehalten: "Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle (Staatlicher Gewerbearzt oder Landesgewerbearzt) unverzüglich ...

Stand: 09.07.2019

Dialog: 20378

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