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Fällt die Erstellung von Kommunikationsleitungen bzw. das Beheben von Störungen in bestehenden Netzen unter die Ausnahme des § 18 Abs. 1 Nr. 8 Fahrpersonalverordnung?

Voraussetzung für die Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 8 Fahrpersonalverordnung -FPersV- ist, dass die Fahrzeuge ausschließlich für Fahrten zur Wartung und Instandhaltung bestehender Anlagen eingesetzt werden. Fahrzeuge, welche in diesem Zusammenhang eingesetzt werden, sind von den Vorschriften ausgenommen. Da in diesem Fall die Gesetzgebung bereits einen Ausnahmetatbestand vorsieht, muss keine ...

Stand: 10.10.2016

Dialog: 27627

Ist der unter § 18 FPersV genannte Begriff der Haupttätigkeit auf den momentanen Transport der Güter ausgelegt oder auf die allgemeine Beschäftigung?

Die in den Fahrpersonalvorschriften geforderte  Voraussetzung, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen darf (z.B. § 1 Abs. 2 Nr. 3,4 FPersV, § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV) bezieht sich auf eine Haupttätigkeit als Fahrer, z.B. als Kraftfahrer oder Lkw-Fahrer.  Bei Fahrten von Büromitarbeitern, die lediglich aushilfsweise durchgeführt werden, ist die Büroarbeit weiterhin die Haupt ...

Stand: 14.06.2012

Dialog: 12136