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Müssen Arbeiten in Druckluft angezeigt werden?

Gemäß § 3 (1) Druckluftverordnung (DruckLV) hat der Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen ist dies das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW) anzuzeigen.In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:1.   der Name oder die Firma und die Anschrift des Arbeitgebers und ggf. der Name und die Anschrift ...

Stand: 30.01.2024

Dialog: 43888

Wer darf in Druckluft arbeiten?

Krankheiten oder Unwohlsein) dürfen Beschäftigte erst beschäftigt werden, nachdem diese einer ermächtigten Ärztin/ einem ermächtigten Arzt vorgestellt wurden. (Lt. §§ 10 und 11 DruckLV) Generell gilt nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) (§ 11 Absatz 4) ein Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen in belastender Arbeitsumgebung, wozu auch Tätigkeiten in Druckluft gehören. Grundsätzlich ...

Stand: 04.02.2024

Dialog: 43885