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Alle Stoffe als solche oder in einer oder mehreren Zubereitungen, die Sie in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Kalenderjahr (Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006) importieren oder herstellen, müssen Sie registrieren lassen. Das bedeutet: Der Hersteller bzw. der Importeur eines Stoffes sowie der Importeur von Zubereitungen (wenn für die Einzelstoffe die Mengens ...
Stand: 22.06.2016
Dialog: 4827
Hinweise zu den Abkürzungen: [Kap.= Kapitel; Art.= Artikel; Abs.= Absatz; Nr.= Nummer; Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich alle Angaben auf REACH (Verordnung (EG) 1907/2006)] Nach der REACH-Verordnung können grundsätzlich alle Stoffe als solche oder in Gemischen (Zubereitungen), die in Mengen ab 1 t/a produziert oder importiert werden, nur dann in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt o ...
Stand: 11.01.2012
Dialog: 14915
Gemäß Artikel 3 Ziffer 6 der REACH-Verordnung ist ein Monomer „ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen“. Diese Definition trifft auf einen Initiator in aller Regel nicht zu. Gestützt wird diese Ansicht durch die Aus ...
Stand: 06.09.2011
Dialog: 14447
In Artikel 23 Absatz 1a der REACH-Verordnung ist geregelt, dass kanzerogene, mutagene und reproduktionstoxische (cmr) Phase-in-Stoffe der Kategorie 1 und 2 gemäß RL 67/54/EWG (Stoffrichtlinie) ab einer Menge > 1t/a (Herstellung oder Import) zum 1.12.2010 registriert sein müssen. Stoffe der cmr Kategorie 3 müssen im Mengenband > 1000 t/a seit 1.12.2010, im Mengenband 100 bis 1000 t/a zum 1.6.2013 u ...
Stand: 27.05.2011
Dialog: 13806
Zur Beantwortung Ihrer Frage ist zunächst einmal die Definition eines (nicht isolierten) Zwischenproduktes relevant. Zwischenprodukte sind in Artikel 3 Ziffer 15 wie folgt definiert: „Zwischenprodukt: Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend "Synthese" genannt)“. Weitere Konk ...
Stand: 03.01.2011
Dialog: 12717
Die (Vor-)Registrierung nach REACH ist stoffbezogen und damit unabhängig vom Lieferwerk. Wichtig ist letztlich nur, ob es sich bei den verschiedenen Lieferwerken auch um einen idendischen Stoff handelt. Ist dies der Fall, ist nur eine (Vor-)Registrierung notwendig. Bei Unsicherheiten bezüglich der identischen Stoffidentität sollten Sie zunächst die Stoffdefinition gemäß REACH prüfen (REACH-Verordn ...
Stand: 30.11.2010
Dialog: 12511
1) Bei dem Stoff Petroleum gases, liquefied, sweetened, C4 fraction / EG-Nummer 295-463-0 / CAS-Nummer 92045-80-2 handelt es sich um einen Phase-in-Stoffe, für den nach Vorregistrierung die in Art. 23 REACH angegebenen Übergangsfristen in Anspruch genommen werden können. Nach dem in den Leitlinien zur Ermittlung und Benennung von Stoffen im Rahmen von REACH [englische Version (pdf-Datei, 1,6 MB) - ...
Stand: 14.09.2010
Dialog: 11937
zu Frage 1: Ist microkristalline Zellulose in Pharmaqualität (CAS-Nr. 9004-34-6) registrierungspflichtig? „Polymere biologischen Ursprungs“ - wie z. B. Cellulose - wurden bei der Erstellung des EINECS nicht als Polymer, sondern als Stoff betrachtet und waren damit meldefähig für das EINCES und sind auch darin gelistet. Der Eintrag für Cellulose deckt aber nicht nur diese, sondern auch die chemis ...
Stand: 31.08.2010
Dialog: 11833
Vorbemerkung: Bezüglich REACH ist es zunächst wichtig zu überprüfen, ob es sich bei dem beschriebenen Stoff tatsächlich um ein sog. „Transportiertes isoliertes Zwischenprodukt“ handelt: Ein “Zwischenprodukt” ist nach Art. 3 Abs. 15 REACH ein „(…) Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden ( ...
Stand: 02.08.2010
Dialog: 11597
Hinweise zu den Abkürzungen:Kap.= Kapitel; Art.= Artikel; Abs.= Absatz; Nr.= NummerWenn nicht anders angegeben, beziehen sich alle Angaben auf REACH (Verordnung (EG) 1907/2006)Unter REACH müssen grundsätzlich alle Stoffe als solche oder in Zubereitungen, die in Mengen ab 1 t/a produziert oder importiert werden, bei der Chemikalienagentur in Helsinki (ECHA) registriert werden (Ausnahmen siehe Art. ...
Stand: 29.07.2010
Dialog: 11579
Für die Registrierung von AN ist bei der Berechnung des Mengenbandes zu berücksichtigen, welche Mengen Sie jährlich herstellen oder importieren. Sollten Sie beides tun – d. h. herstellen UND importieren, so sind beide Mengen zu addieren. Diese Stoffmengen können aber nur dann zusammengerechnet werden, wenn die Stoffidentität der hergestellten und importierten Stoffe identisch ist. Auch bei dem her ...
Stand: 21.07.2010
Dialog: 11503
Gemäß Artikel 3 Absatz 9 der REACH-Verordnung ist ein Importeur eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist. Jedes Ihrer Tochterunternehmen ist, sofern es Rechtspersönlichkeit besitzt, juristische Person im Sinne der REACH-Verordnung. Somit ist jede einzelne Ihrer Tochtergesellschaften, die registrierungspflichtige Stoffe, Stoffe in ...
Stand: 29.06.2010
Dialog: 11334
Grundsätzlich sind alle Stoffe, die in Mengen über 1 Tonne pro Jahr und Hersteller produziert oder importiert werden registrierungspflichtig. Ausnahmen sind in Artikel 2 und den Anhängen IV und V geregelt. Daraus folgt, dass auch Farbpigmente auf Basis metallischer Oxide oder Sulfide registrierungspflichtig sind. Technische Ruße sind ebenfalls registrierungspflichtig, auch wenn sie oberflächenbeha ...
Stand: 09.06.2010
Dialog: 5088
Detergenzien zählen nicht zu den Stoffen, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, wie das z. B. für Arzneimittel oder Nahrungs- und Futtermittel gilt (Artikel 2). Falls das TAED also aus einem Nicht-EU-Staat einführt wird, muss eine Registrierung erfolgen. ...
Stand: 09.06.2010
Dialog: 5091
Im Rahmen eines Konsortiums sollen sich Registranten zur Registrierung desselben Stoffes zusammenschließen, unabhängig davon, in welcher Menge und für welche Verwendungen der Stoff produziert/importiert wird. Dabei wird nur ein Teil der erforderlichen Daten vom so genannten federführenden Registranten eingereicht. Angaben zu den beabsichtigten Verwendungen und auf Wunsch auch die Stoffsicherheitsb ...
Stand: 09.06.2010
Dialog: 5092
Die REACH-Verordnung regelt nicht nur den Komplex der Registrierung von Stoffen, sondern greift auch in alle übrigen Bereiche des Chemikalienrechts ein, die wie bisher auch auf Arzneimittel bzw. deren Vorprodukte (Wirkstoffe und Hilfsstoffe) anzuwenden sind. Dies betrifft etwa die Bereiche Einstufung und Kennzeichnung oder das Sicherheitsdatenblatt für Vorprodukte. Hierzu nachstehend einige Beispi ...
Stand: 07.06.2010
Dialog: 5214
Jeder Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Zubereitungen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt, hat diesen Stoff zu registrieren (Artikel 6 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Somit bezieht sich die Registrierung nicht auf den Stoff, sondern auf den Hersteller / Importeur. Daher gilt nur für denjenigen, der einen Stoff ange ...
Stand: 07.06.2010
Dialog: 5117
Der Hersteller muss den Stoff registrieren. Sie können jedoch von ihm bevollmächtigt werden, diese Registrierung für ihn durchzuführen. Sie sind nur ein Downstream user (anscheinend sogar der einzige in Europa). Abnehmer außerhalb Europas sind keine Downstream user, da sie keinen Sitz in der EU haben. Falls Sie als Bevollmächtigter für den Hersteller die Registrierung durchführen, müssen Sie kurze ...
Stand: 07.06.2010
Dialog: 5139
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) gilt nur innerhalb der Grenzen der Europäischen Union. Diese Verordnung beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sicherstellen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen. Zur Schaffung dieser Verantwortungskette ...
Stand: 07.06.2010
Dialog: 5137
Hersteller von außerhalb der EU sollten sich zeitnah über die Anforderungen durch REACH informieren. Registrierpflichtig ist stets der Inverkehrbringer in der EU, also der Importeur, der beim Non-EU-Hersteller einkauft (und zwar alle Importeure, deren Importvolumen 1 t/a übersteigt). Auf die Importeure kommen somit neue Pflichten zu. Der Nicht-EU-Hersteller kann jedoch einen only representative (A ...
Stand: 07.06.2010
Dialog: 5098