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Wann und an welche Behörde muss ich als Arbeitgeber die Schwangerschaftsmitteilung einer Mitarbeiterin senden?
KomNet Dialog 682
Stand: 12.11.2024
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Mitteilung der Schwangerschaft
Frage:
Eine Mitarbeiterin hat mir gesagt, dass sie schwanger ist. Wann und an welche Behörde muss ich die Schwangerschaftsmitteilung senden und welche Angaben sollten in der Anzeige enthalten sein?
Antwort:
Der Arbeitgeber muss unverzüglich nach Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die werdende Mutter die Schwangerschaftsmitteilung an die zuständige Behörde senden (§ 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG).
Folgende Angaben sollen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden:
- Name, Anschrift und Geburtsdatum der werdenden Mutter
- voraussichtlicher Tag der Entbindung
- Auskunft über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Lage sowie zeitliche Dauer der Ruhepausen
- Angaben zur Tätigkeit und Art der Entlohnung.
Diese Mitteilung an die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber formlos oder auf einem Vordruck erstattet werden. Darüber hinaus kann die Mitteilung auch online erfolgen: in NRW beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.