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Wann und an welche Behörde muss ich als Arbeitgeber die Schwangerschaftsmitteilung einer Mitarbeiterin senden?

KomNet Dialog 682

Stand: 10.11.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Mitteilung der Schwangerschaft

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Frage:

Eine Mitarbeiterin hat mir gesagt, dass sie schwanger ist. Wann und an welche Behörde muss ich die Schwangerschaftsmitteilung senden und welche Angaben sollten in der Anzeige enthalten sein?

Antwort:

Der Arbeitgeber muss unverzüglich nach Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die werdende Mutter die Schwangerschaftsmitteilung an die zuständige Behörde (in Nordrhein-Westfalen die Dezernate 56 der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) senden (§ 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz -MuSchG).


Folgende Angaben sollen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden:

- Name, Anschrift und Geburtsdatum der werdenden Mutter

- voraussichtlicher Tag der Entbindung

- Auskunft über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Lage sowie zeitliche Dauer der Ruhepausen

- Angaben zur Tätigkeit und Art der Entlohnung.


Diese Mitteilung an die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber formlos oder auf einem Vordruck erstattet werden. Darüber hinaus kann die Mitteilung auch online erfolgen: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordthein-Westfalen und Amt für Arbeitsschutz Hamburg .