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KomNet-Wissensdatenbank

Gehört ein Stuhl zwingend zur Ausstattung eines Bildschirmarbeitsplatzes?

KomNet Dialog 6448

Stand: 10.02.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

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Frage:

Gehört ein Stuhl zwingend zu einem Bildschirmarbeitsplatz? In einer Halle befinden sich Bildschirm-Arbeitsplätze zur direkten Bearbeitung von Wareneingängen (Pakete, Päckchen, Palettenware). Die Tische, auf denen die Bildschirme stehen, lassen sich an die Stehhöhe der Mitarbeiter anpassen. Laut Bildschirmarbeitsverordnung handelt es sich um einen Bildschirmarbeitsplatz, es wird aber kein Stuhl zur Verfügung gestellt, da in diesem Bereich stehend gearbeitet wird. Schreibt die Bildschirmarbeitsverordnung das Vorhandensein eines Stuhles vor oder müssen die Mitarbeiter ihre Tätigkeiten stehend ausüben, zumal für länger dauernde Bildschirmarbeit ein Extra-Büroplatz zur Verfügung steht?

Antwort:

Im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist unter der Nummer 3.3 Absatz 2 nachzulesen, wenn die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden kann oder es es der Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu setzen, sind den Beschäftigten am Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Können aus betriebstechnischen Gründen keine Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz aufgestellt werden, obwohl es der Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu setzen, müssen den Beschäftigten in der Nähe der Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz so einrichten und betreiben, dass von ihm keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit ausgehen (Gefährdungsbeurteilung gemäß (§ 5 Arbeitsschutzgesetz  in Verbindung mit § 3  Arbeitsstättenverordnung).

In der Gefährdungsbeurteilung muss die Gesamtbelastung an einem Bildschirmarbeitsplatz betrachtet werden, dabei hat natürlich die zeitliche Nutzung einen entscheidenden Einfluss. Im Zuge von ständig wechselnden Arbeitsplätzen innerhalb einer Betriebseinheit kann ein Arbeitsstuhl unter Umständen hinderlich sein. Es könnte aber geprüft werden, ob nicht sogenannte Stehhilfen an dem Bildschirmgerät hilfreich sind. Bei der Beantwortung dieser Frage sollten der Arbeitsmediziner und die Sicherheitsfachkraft beteiligt werden.

Ausführliche Hinweise zur Gestaltung finden sie in der DGUV Information 215-410  "Büro- und Bildschirmarbeitsplätze, Leitfaden für die Gestaltung".

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.