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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Möglichkeiten haben Beschäftigte bei Wasserschäden in einem alten Gebäude?

KomNet Dialog 5143

Stand: 14.12.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Schimmelpilze

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Frage:

Seit längerer Zeit haben wir einen massiven Wasserschaden mit Schimmel an den Wänden. Wir befürchten gesundheitliche Schäden. Es handelt sich um ein altes Zechengebäude, dessen Dach sehr reparaturbedürfig ist. Es fallen Deckenplatten herunter, weil sie vom Regen durchnässt sind. Wir rutschen bei jedem Schlechtwetter umher und hoffen, dass uns nichts passiert. Und wir werden seit Monaten vertröstet, dass alles repariert wird. Können Sie uns sagen, was wir machen können?

Antwort:

Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nennt unter der Nummer 1.5 Abs. 1 die generellen Anforderungen an die Oberflächen von Fußböden, Wänden und Decken: an Arbeitsplätzen müssen die Arbeitsstätten unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit eine ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen. Verkehrswege müssen leicht und sicher begangen / befahren werden können (Nummer 1.8).

Weiterhin muss eine Schutz gegen herabfallende Gegenstände (Deckenplatten) gegeben sein (Nummer 2.1).

Soweit Ihre Arbeitsstätte, nach Ihrer Schilderung, von hier aus beurteilt werden kann, scheinen diese Forderungen in keiner Weise erfüllt zu sein. Ausblühungen, Schimmel und feuchte Wand- bzw. Deckeninnenflächen sind keinesfalls tolerierbar, zumal sich aller Erfahrung nach auf solchen Flächen bereits Mikroorganismen (in erster Linie Pilze, möglichweise aber auch Bakterien) angesiedelt haben. 

Wir empfehlen Ihnen, zunächst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und/oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt zu suchen. Ist ein Betriebsrat vorhanden, sollte dieser eingeschaltet werden. Kommen Sie auf diesem Weg nicht weiter, können Sie sich an die für Ihren Betriebsort zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. In Nordrhein-Westfalen liegt die Zuständigkeit bei den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierungen und in Hamburg beim Amt für Arbeitsschutz.