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KomNet-Wissensdatenbank

Ist ein Gefälle im Bürofußboden gemäß der Arbeitsstättenverordnung zulässig?

KomNet Dialog 42959

Stand: 12.12.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Fußböden

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Frage:

Wir haben in einem Büro, von zwei parallel zueinander laufenden Wänden zur Raummitte eine Senke (Raummaße 3,90cm x 4,29cm) . Von beiden Seiten habe ich mit einer Wasserwaage auf einem Meter ein Gefälle von 3 cm gemessen. Dieses Büro wird als Bildschirmarbeitsplatz (Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung) genutzt. Mitarbeiter klagt über Beschwerden bei der Bürotätigkeit (Schieflage). Frage: Ist ein Gefälle im Büro gemäß der Arbeitsstättenverordnung zulässig.

Antwort:

Unter der Nummer 1.5 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist u. a. folgendes nachzulesen:


"(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken der Räume müssen so gestaltet sein, dass sie den Erfordernissen des sicheren Betreibens entsprechen sowie leicht und sicher zu reinigen sind. Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der physischen Belastungen eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen. Auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen über eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit verfügen.

(2) Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.

..."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.5/1,2 "Fußböden".


Nach Punkt 4 Absatz 4 sollen Fußböden ohne Neigung angelegt werden. Ausgenommen sind funktionelle Neigungen, z. B. zur Ableitung von Flüssigkeiten. Bestimmte Werte für Toleranzen sind uns nicht bekannt.


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den Fußboden zu betrachten und die entsprechenden Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen. Unserer Einschätzung nach ist der von Ihnen beschriebene Fußboden auszugleichen, so dass keine Neigung mehr vorhanden ist.