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Ist es zwingend erforderlich, dass in einem Vereinsheim ein Telefon mit Festnetzanschluss vorhanden ist?

KomNet Dialog 4872

Stand: 21.03.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Einzelarbeitsplätze, Alleinarbeit

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Frage:

Ist es zwingend erforderlich, dass in einem Vereinsheim ein Telefon mit Festnetzanschluss vorhanden ist?

Antwort:

Unter der Annahme, dass in dem Vereinsheim Arbeitnehmer beschäftigt werden, hat der Betreiber des Vereinsheims arbeitsschutzrechtliche Arbeitgeberpflichten. Das bedeutet, dass der Betreiber insbesondere die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- und der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- ergebenden Pflichten und Anforderungen erfüllen muss, z. B. hat er dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind (§ 10 ArbSchG).


Die ArbStättV fordert u. a. vom Arbeitgeber, dass er Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen hat.

Zu den Einrichtungen zur Ersten Hilfe ist auch ein Telefon zu zählen.

In arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird nicht zwingend ein Festnetztelefon gefordert. Auch mittels Handy könnte im Notfall Hilfe herbeigerufen werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitgeber Kosten des Arbeitsschutzes, hier Einrichtungen zur Ersten Hilfe, den Arbeitnehmern nicht auferlegen darf, sondern er diese Kosten zu tragen hat.


Auf die DGUV Information 212-139 - Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen weisen wir hin.