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Welches sind die geeigneten Stellen, an denen im Gebäude Flucht- und Rettungswegpläne ausgehangen werden sollen?
KomNet Dialog 4747
Stand: 03.04.2017
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen
Frage:
Gibt es eine klare Vorschrift, an welchen Orten bzw. welchen Stellen im Gebäude Flucht- und Rettungswegpläne ausgehängt werden müssen. Die Arbeitsstättenverordnung, § 4 spricht da ja nur von `geeigneten Stellen`. Was ist eine geeignete Stelle?
Antwort:
Hierzu ist in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" unter dem Punkt 9 Absatz 5 folgendes nachzulesen:
"Die Flucht- und Rettungspläne sind in den Bereichen der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl an geeigneten Stellen auszuhängen, in denen sie nach Punkt 9 (1) zu erstellen sind. Geeignete Stellen sind beispielsweise zentrale Bereiche in Fluchtwegen, an denen sich häufiger Personen aufhalten (z. B. vor Aufzugsanlagen, in Pausenräumen, in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen, an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen).
Sie müssen auf den jeweiligen Standort des Betrachters bezogen lagerichtig dargestellt werden.
Ist am Ort des Aushangs des Flucht- und Rettungsplans eine Sicherheitsbeleuchtung nach Punkt 8 erforderlich, muss die Nutzbarkeit des Flucht- und Rettungsplans auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein (z. B. durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch Verwendung von nachleuchtenden Materialien)."
"Die Flucht- und Rettungspläne sind in den Bereichen der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl an geeigneten Stellen auszuhängen, in denen sie nach Punkt 9 (1) zu erstellen sind. Geeignete Stellen sind beispielsweise zentrale Bereiche in Fluchtwegen, an denen sich häufiger Personen aufhalten (z. B. vor Aufzugsanlagen, in Pausenräumen, in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen, an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen).
Sie müssen auf den jeweiligen Standort des Betrachters bezogen lagerichtig dargestellt werden.
Ist am Ort des Aushangs des Flucht- und Rettungsplans eine Sicherheitsbeleuchtung nach Punkt 8 erforderlich, muss die Nutzbarkeit des Flucht- und Rettungsplans auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein (z. B. durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch Verwendung von nachleuchtenden Materialien)."