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Dürfen Fluchtwegkennzeichen direkt auf einer Tür angebracht werden oder sollten/müssen sich diese über bzw. neben der Tür befinden?
KomNet Dialog 18728
Stand: 19.07.2018
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen
Frage:
Dürfen Fluchtwegkennzeichen direkt auf einer Tür angebracht werden, oder sollten/müssen sich diese den Wandelementen über bzw. neben der Tür befinden? Ich finde in den ASR A1.3 (2013) keinen Punkt, welcher dieser Art von Kennzeichnung eindeutig widersprechen würde. Wo finde ich hierzu eine belastbare Erklärung?
Antwort:
Die Anforderungen an die Sicherheitskennzeichnung ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang. Konkretisiert werden die Anforderungen in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, im vorliegenden Fall die ASR A1.3.
Die ArbStättV und die ASR A1.3 lassen dem Unternehmer einen großen Freiraum bezüglich der Kennzeichnung, wie unter Punkt 5 Absatz 6 nachzulesen ist:
"Sicherheitszeichen sind deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem, dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe - fest oder beweglich - anzubringen sind und die Beleuchtung (natürlich oder künstlich) am Anbringungsort ausreichend ist. Verbots-, Warn- und Gebotszeichen müssen sichtbar, unter Berücksichtigung etwaiger Hindernisse am Zugang zum Gefahrbereich angebracht werden. Besonders in lang gestreckten Räumen (z. B. Fluren) sollen Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein (z. B. Winkelschilder)."
Dies bedeutet in der praktischen Anwendung, dass der Unternehmer im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Anforderungen an die Sicherheitskennzeichnung festzulegen hat und hier auch zu dem Ergebnis kommen kann, dass eine Kennzeichnung auf der Tür ausreichend ist.