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Wann liegt die notwendige Fachkunde im Bereich Elektrosicherheit und Explosionsschutz vor?
KomNet Dialog 44263
Stand: 05.05.2026
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung
Frage:
Gemäß § 13 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Es stellt sich hier folgende Frage: Wann liegt die notwendige Fachkunde vor? Besonders in den Bereichen des Brandschutzes, der Elektrosicherheit und des Explosionsschutzes. Müssen in diesen Bereichen vertiefte Kenntnisse vorhanden sein, um Arbeitgeberpflichten in diesen Bereichen zu übertragen? Wie tief müssen diese Kenntnisse vorhanden sein?
Antwort:
Der Begriff „fachkundig“ ist gesetzlich nicht starr definiert, sondern richtet sich immer nach der Art der zu übertragenden Aufgabe (z. B. Gefährdungsbeurteilung, Betriebsmittelprüfung, Brandschutz, Explosionsschutz) und den damit verbundenen Gefährdungen. Die Begriffsbestimmungen der Verordnungen (z. B. Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung) wurden in den letzten Jahren überarbeitet und die Definition der Fachkunde angeglichen. Somit wird die Fachkunde wie folgt definiert:
„Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.“
Analog zu den staatlichen Regelungen definiert die berufsgenossenschaftliche Regel DGUV Regel 100-001 unter dem Punkt 2.12 die Fachkunde folgendermaßen:
„Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht auszuführen.“
Somit lässt sich zusammenfassen, dass Fachkunde ein umfassendes, zielgerichtetes Wissen und praktische Erfahrung für anspruchsvolle Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeführt werden, umfasst.
Insgesamt gewährleistet das Konzept der Fachkunde, dass qualifizierte Fachkräfte die für den Arbeitsschutz relevanten Aufgaben übernehmen, was maßgeblich zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beiträgt. Die genauen Kenntnisse über die Fachkunde sind im Einzelfall in der Gefährdungsbeurteilung zu nennen und setzen sich aus den drei wesentlichen Säulen zusammen:
- Berufsausbildung: Eine abgeschlossene, für die Aufgabe relevante Ausbildung oder ein entsprechendes Studium.
- Berufserfahrung: Praktische Erfahrungen in der Ausübung der Tätigkeit oder einer vergleichbaren Aufgabe.
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit und Schulungen: Die Kenntnisse müssen aktuell sein.