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Wer darf nach der Betriebssicherheitsverordnung die Gefährdungsbeurteilung durchführen?

KomNet Dialog 24854

Stand: 16.04.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

§ 3 Abs. 3 Satz 3 der BetrSichV besagt, dass die Gefährdungsbeurteilung NUR von fachkundigen Personen (i.S.d. § 2 Abs. 5 BetrSichV) DURCHGEFÜHRT werden darf. Heißt das, dass die Gefährdungsbeurteilung nur noch von Fachkräften für Arbeitssicherheit (oder Personen mit gleichwertiger Qualifikation) durchgeführt werden darf? Wer ist dann für die Richtigkeit der Gefährdungsbeurteilung VERANTWORTLICH?

Antwort:

Der § 2 Abs. 5 BetrSichV lautet:

"(5) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten."

Dieser Text legt nahe, daß keine Einzelperson über das erforderliche Fachwissen verfügt, um allein alle Arbeitsschutzprobleme in einem großen Betrieb bearbeiten zu können.

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist damit nicht ausschließlich Sache von Fachkräften für Arbeitssicherheit.

Das Fachwissen der Personen, die durch ihr know-how zur Gefährdungsbeurteilung betragen, ist von der fachkundigen Person, die die Gefährdungsbeurteilung in einen zusammenhängenden Text zusammenfügt, auf Sinnhaftigkeit zu prüfen.

Jede beteiligte Person trägt die Verantwortung für das von ihr beigesteuerte Fachwissen. Letztendlich verantwortlich ist der Arbeitgeber, der nach § 3 BetrSichV die Verantwortung dafür trägt, daß vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird.