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Müssen bei Stehleitern, auf gewachsenem Boden, Stahlspitzen an den Leiterfüßen genutzt werden?
KomNet Dialog 44241
Stand: 13.03.2026
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel
Frage:
Müssen bei Stehleitern, auf gewachsenem Boden, Leiternspitzen genutzt werden?
Antwort:
Eine Leiter ist ein Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dementsprechend sind die dort genannten Vorgaben einzuhalten.
Unter der Nummer 3.3 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern" des Anhang 1 der BetrSichV ist nachzulesen:
"3.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Tätigkeit geeignet sind.
3.3.2 Leitern müssen während der Verwendung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern müssen zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Tätigkeit dies erfordert. Tragbare Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und ausreichend dimensionierten Untergrund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher und mit Ausnahme von Strickleitern so befestigt sein, dass sie nicht verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.
3.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der Verwendung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere, gleich geeignete Maßnahme zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor ihrer Verwendung so zu arretieren, dass sie nicht wegrollen können.
3.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Muss auf einer Leiter eine Last getragen werden, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern."
Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier insbesondere die TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern".
Unter der Nummer 4.2.1 "Allgemeine Anforderungen" ist u. a. Folgendes nachzulesen:
"Die Beschäftigten sind gemäß § 12 BetrSichV zu unterweisen. Zur Verwendung müssen
- Leitern standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein, sodass die Stufen/ Sprossen in horizontaler Stellung bleiben. Die Standsicherheit kann durch die Verwendung von geeigneten Anbauteilen, z. B. Holmverlängerungen und Standverbreiterungen, erhöht werden.
Hinweis:
Einfluss auf die Standsicherheit hat z. B. die Beschaffenheit des Untergrundes, insbesondere die Tragfähigkeit und eine ausreichend große Aufstellfläche.
- Leitern eine angemessene Leiterfußausbildung (z. B. Gleitschutzvorrichtung) gegen Verrutschen aufweisen. Je nach Arbeits- und Umgebungsbedingungen sowie Leiterbauart ist ggf. eine zusätzliche Sicherung wie z.B. Fixierung gegen Verrutschen erforderlich.
- Leitern gegen Umstürzen und Umkippen gesichert sein, wenn es die Leiterbauart oder die auszuführende Tätigkeit erfordern (z. B. durch Fixierung)."
In der DGUV Information 208-016 "Die Verwendung von Leitern und Tritten" ist unter der Überschrift "Leiterzubehör" zu Stahlspitzen an den Leiterfüßen nachzulesen:
"Lässt sich das Aufstellen von Leitern auf nachgiebigem Untergrund (z. B. auf Grasflächen oder sandigem Erdboden) nicht vermeiden, sollte das Eindringen der Leiterfüße in den Untergrund durch eine rutschhemmende, großflächige Unterlage verhindert werden. Ist dies nicht möglich, eignen sich Stahlspitzen an den Leiterfüßen zur Stabilisierung der Leiter (siehe Abb. 47)."
Eine konkrete Verpflichtung zur Verwendung von Stahlspitzen an den Leiterfüßen findet sich in den Vorschriften nicht. Dies ist eine Möglichkeit. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln wie die Standsicherheit der Leitern gewährleistet werden kann und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.