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Ist es generell zulässig, das Gebotszeichen M003 mit einem Zusatz, wie "Gehörschutztragepflicht bei laufendem Apparat", zu ergänzen?
KomNet Dialog 44163
Stand: 02.09.2025
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Lärmminderungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen
Frage:
In unserem Betriebsbereich befindet sich ein Apparat, der dreimal pro Tag für ca. 20 Minuten einen Schalldruckpegel von 100 dB erzeugt, ansonsten befinden sich im Bereich keine weiteren Lärmquellen. Ist es generell zulässig, das Gebotszeichen M003 mit einem Zusatz, wie "Gehörschutztragepflicht bei laufendem Apparat", zu ergänzen?
Antwort:
Die Kombination des Sicherheitszeichens M003 „Gehörschutz benutzen“ mit einem Zusatzzeichen, das zur Verdeutlichung besonderer Situationen oder der Konkretisierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage dient, ist zulässig. Diese Möglichkeit wird in der ASR A1.3 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung unter Nummer 5.1 Abs. 2 Satz 2 explizit eingeräumt.