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Bis wann muss zwingend der Inhalt der Verbandkästen (Betrieb und KFZ) an die neue DIN-Norm angepasst werden?

KomNet Dialog 43621

Stand: 27.07.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Bis wann muss zwingend der Inhalt der Verbandkästen (Betrieb und KFZ) an die neue DIN-Norm angepasst werden?

Antwort:

Nach § 4 Absatz 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.


Nach der Nummer 4.3 des Anhangs der ArbStättV sind überall dort, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe aufzubewahren. Sie müssen leicht zugänglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere der ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe".

Unter dem Punkt 4 finden sich die Anforderungen für Mittel zur Ersten Hilfe.

Nach Punkt 4 Absatz 5 ist in Arbeitsstätten mindestens das Erste-Hilfe-Material entsprechend Tabelle 2 bereitzuhalten. Wenn diese Mindestanforderungen eingehalten werden, sind die Vorgaben des staatlichen Arbeitsschutzrecht erfüllt.


Hinweise:

Auf die Informationen Fachbereich Erste-Hilfe der DGUV möchten wir hinweisen. Hier ist u. a. nachzulesen, dass vorhandene Verbandkästen ohne großen Aufwand der neuen Normen entsprechend ergänzt werden können. Es wird daher empfohlen bei der nächsten Überprüfung der Verbandkästen die neuen Materialien aufzunehmen.


Normen liegen uns im Regelfall nicht vor, daher können wir keine weitergehenden Informationen hierzu geben. Normen können Sie kostenpflichtig über den Beuth Verlag beziehen. Für DIN-Vorschriften gibt das Deutsche Institut für Normung unter www.din.de eine Erläuterung bezüglich der Rechtsverbindlichkeit von Normen:

"Die Anwendung von DIN-Normen ist grundsätzlich freiwillig. Erst wenn Normen zum Inhalt von Verträgen werden oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt, werden Normen bindend. Daneben helfen sie im Fall einer möglichen Haftung: Wer DIN-Normen – als anerkannte Regeln der Technik – anwendet, kann ein ordnungsgemäßes Verhalten einfacher nachweisen."


Die Anwendung von Normen ist freiwillig. Da sie aber den Stand der Technik widerspiegeln, bietet die Einhaltung von Normen eine gewisse Rechtssicherheit. Im Rechtsstreit wird ein Richter der Norm regelmäßig den "Beweis des ersten Anscheins" zubilligen. Eine widerlegbare Rechtsvermutung (Beweislastumkehr).


Die Anforderungen an einen KFZ Verbandkasten ergeben sich aus dem Straßenverkehrsrecht, im speziellen aus dem § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hier wird auf die DIN 13 164 Bezug genommen. Zu der Thematik des Straßenverkehrsrechts bieten wir keine Beratung an. Für eine abschließende Aussage wenden Sie sich bitte an die zuständige Straßenverkehrsbehörde oder eine andere autorisierte Stelle.