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Müssen Sicherheitszeichen mit einer Leuchtdichte von 55/8 zwingend gegen Zeichen mit einer Leuchtdichte von 150/22 ausgetauscht werden?
KomNet Dialog 44021
Stand: 05.11.2024
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen
Frage:
Müssen Sicherheitszeichen mit einer Leuchtdichte von 55/8 zwingend gegen Zeichen mit einer Leuchtdichte von 150/22 ausgetauscht werden?
Antwort:
Ja, da Sicherheitszeichen gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 und A2.3 mindestens den Anforderungen der Klasse C nach der DIN 67510-1 entsprechen müssen.
Nach der ASR A1.3 Punkt 5.1 Absatz 7 gilt Folgendes:
"(7) Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden, muss die Erkennbarkeit der notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erhalten bleiben. Langnachleuchtende Sicherheitszeichen müssen mindestens die Anforderungen der DIN 67510-1:2020-05, Klasse C, erfüllen. Die ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Materialien ist sicherzustellen, z. B. hinsichtlich Dauer, Art und Intensität der Beleuchtung."
Gemäß der ASR A2.3 Abschnitt 8.1 Absatz 4 ist Folgendes zu beachten:
"(4) Langnachleuchtende Sicherheitszeichen müssen mindestens die Anforderungen der DIN 67510-1:2020-05, Klasse C, erfüllen. Die ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Materialien ist sicherzustellen, z. B. hinsichtlich Dauer, Art und Intensität der Beleuchtung."