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Müssen Mittel zur Ersten Hilfe - siehe Definition unter Nr. 3.4 der ASR A 3.4 - in den Flucht- und Rettungsplan mit aufgenommen werden?

KomNet Dialog 43930

Stand: 08.05.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen

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Frage:

Müssen Mittel zur Ersten Hilfe - siehe Definition unter Nr. 3.4 der ASR A 3.4 - in den Flucht- und Rettungsplan mit aufgenommen werden? Laut Nr. 3.3 der ASR A2.3 ist ein Flucht- und Rettungsplan ein Plan, in dem die erforderlichen Informationen über ... die Standorte von Erste-Hilfe-Einrichtungen ... dargestellt sind. Als Erste-Hilfe-Einrichtungen werden nach Nr. 3.5 der ASR A3.4 aber "nur" technische Hilfsmittel zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit, z. B. Meldeeinrichtungen, Rettungstransportmittel und Rettungsgeräte bezeichnet. Ein Verweis, dass auch Mittel zur Ersten Hilfe mit aufzunehmen sind, kann ich den technischen Regeln für Arbeitsstätten nicht entnehmen.

Antwort:

Sie haben korrekt recherchiert. Betreffend der notwendigen Angaben in Flucht- und Rettungsplänen verweist die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" in Abschnitt 10 Abs. 2 auf die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung". In dieser wird in Abschnitt 6 vorgegeben, dass Flucht- und Rettungspläne u.a. graphische Darstellungen über "die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen" enthalten müssen. Die auch in § 4 Abs. 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verwendeten unterschiedlichen Begriffe "Mittel zur Ersten Hilfe" sowie "Einrichtungen zur Ersten Hilfe" werden in Abschnitt 3.4 sowie 3.5 der ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" definiert. Demnach sind

  • "Mittel zur Ersten Hilfe" z.B. Erste-Hilfe-Material (Verbandkasten), medizinische Geräte (Defibrillator etc.) sowie Arzneimittel (z.B. Antidot) und
  • "Einrichtungen zur Ersten Hilfe" technische Hilfsmittel zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit, wie z.B. Meldeeinrichtungen, Rettungstransportmittel und Rettungsgeräte.


Wie bereits dargestellt besteht also nach Abschnitt 6 Abs. 2 der ASR A1.3 nur für "Erste-Hilfe-Einrichtungen" die Verpflichtung, diese in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen. Unabhängig davon kann es jedoch u.U. sinnvoll sein, auch den Standort von Verbandkästen etc. in den Plan aufzunehmen. Dies ist jedoch derzeit keine Verpflichtung.