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Sind automatische Schiebetüren, die bei Ausfall der Energiezufuhr selbsttätig öffnen bzw. über eine manuelle Öffnungsmöglichkeit verfügen, als Notausgang in einen gesicherten Bereich zulässig?

KomNet Dialog 43734

Stand: 15.11.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

Sind automatische Schiebetüren in Banken oder im Einzelhandel, die bei Ausfall der Energiezufuhr selbsttätig öffnen bzw. über eine manuelle Öffnungsmöglichkeit verfügen, als Notausgang, der in den gesicherten Bereich führt, zulässig? Problem ist, dass es im Gebäude keine anderen geeigneten Türen gibt, die in Fluchtrichtung öffnen bzw. in einen gesicherten Bereich führen. Somit wäre die einzige Möglichkeit, die automatische Schiebetür als Notausgang zu kennzeichnen.

Antwort:

Hierzu ist in Abschnitt 7 "Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen" Absatz 11 der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" Folgendes nachzulesen:

"(11) Automatische Schiebetüren dürfen nur verwendet werden, wenn sie bei Ausfall der Energiezufuhr selbsttätig öffnen oder über eine manuelle Öffnungsmöglichkeit (Break-Out) verfügen und sie den „Technischen Baubestimmungen an Automatische Schiebetüren in Rettungswegen“ entsprechen."


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Zu Fragen des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.