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Kann über eine Gefährdungsbeurteilung die in der DGUV Regel 100-500, unter Punkt 3.15.2.2 festgelegte Frist zur Prüfung auf Rissfreiheit verlängert werden?

KomNet Dialog 43475

Stand: 16.02.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen

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Frage:

Kann über eine Gefährdungsbeurteilung die in der DGUV Regel 100-500, unter Punkt 3.15.2.2 festgelegte Frist zur Prüfung auf Rissfreiheit verlängert werden? (Die Ketten werden nicht permanent und weit unter der zulässigen Traglast eingesetzt). "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen Prüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden."

Antwort:

Die DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.8 Nummer 3.15.2.2 ist hier eindeutig. Es ist spätestens alle 3 Jahre eine Rissprüfung durchzuführen. Ein abweichen hiervon ist nicht vorgesehen.


In der DGUV Information 209-013 "Anschläger" ist unter der Nummer 25. Aufgaben und Bestellung einer befähigten Person (Sachkundiger) für Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel noch folgendes nachzulesen:


"Für die „Besonderen Prüfungen von Rundstahlketten“, spätestens nach drei Jahren, bedarf es jedoch entweder einer Prüfmaschine bzw. speziellen Belastungsgewichten oder aber einer magnetischen Rissprüfeinrichtung. Die Benutzung einer solchen Einrichtung setzt eine Schulung, im Regelfall durch den Hersteller des Gerätes, und eine entsprechende Sehfähigkeit voraus. Häufig werden deshalb die besonderen Prüfungen für Rundstahlketten Fremdfirmen übergeben, deren befähigte Personen (Sachkundige) durch die sehr häufig wiederkehrende Tätigkeit über ausreichende Erfahrungen verfügen"


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.