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Ist für die Absicherung von betrieblichen Gefahrenstellen ein Flatterband ausreichend?

KomNet Dialog 4343

Stand: 16.05.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

In einem Unternehmen werden mögliche Gefahrenstellen (z.B. undichte Leitungen, aufgebrochener Fußbodenbelag usw.) zurzeit mit rot-weißem Flatterband abgesperrt. Einige Kollegen sind der Auffassung, dass die Absicherung von Gefahrenstellen mittels Flatterband nicht ausreicht und stattdessen feste Absperrungen an der und um die Gefahrenstellen errichtet werden müssen. Diese Absicherung mittels fester Absperrungen erfolgt bisher typischerweise nur an Gefahrenstellen mit Absturzgefährdung. Daher lautet meine Frage, wann darf Flatterband zur Sicherung von Gefahrenstellen eingesetzt werden? Gibt es ein zeitliche Begrenzung (z. B. nur vorübergehend für eine Schicht, danach muss ein feste Absicherung errichtet werden)?

Antwort:

In den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und Regeln sind keine konkreten und allgemeingültigen Vorgaben für die Absicherung von Gefahrenstellen aufgeführt. Vielmehr werden Schutzziele vorgegeben, die nachfolgend auszugsweise genannt sind:


Arbeitsschutzgesetz

"§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind."

Anhang der Arbeitsstättenverordnung

"2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren

2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame Maßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter."

Der Arbeitgeber muss daher im jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung entscheiden, welche Absicherung der jeweiligen Gefährdungssituation angemessen ist, und in welchem Zeitraum die Gefährdungssituation beseitigt werden muss.


Von der Rechtsprechung wird die Absicherung einer Gefahrenstelle mit einem rot-weißen Flatterband akzeptiert, wobei auch diese Entscheidung nicht verallgemeinert werden kann.

Auszug:

Es entspricht dem allgemeinen Wissens- und Erfahrungsstand, dass durch ein rot-weißes Flatterband üblicherweise eine Bau- oder sonstigen Gefahrenstelle markiert wird, und dass der so gekennzeichnete Bereich nicht betreten werden soll (OLG Düsseldorf, 22 U 168/94).