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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es eine maximale Stapelhöhe bei der Lagerung von Autoreifen?

KomNet Dialog 1545

Stand: 05.03.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Lager, Lagerung

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Frage:

Gibt es eine vorgeschriebene maximale Stapelhöhe beim Übereinanderlegen von Autoreifen zu einer Säule bei der Lagerung? Falls nein, wie stelle ich die zulässige Standsicherheit gesichert fest, ohne mich nur auf meinen subjektiven Eindruck verlassen zu müssen?

Antwort:

Die Standsicherheit eines Reifenstapels ist, eine ebene befestigte Fläche z. B. Beton vorausgesetzt, abhängig von der Grundfläche und der Stapelhöhe. In gesetzlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ist eine maximal zulässige Stapelhöhe nicht vorgeschrieben. Wir weisen aber auf folgende zu beachtende Vorschriften hin:


- Nummer 2.1 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV):


"Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame Maßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter."


- DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte"


Wir empfehlen für die Lagerung von Reifen vom Fachhandel angebotene Lagereinrichtungen zu verwenden. Dieses hätte neben einer sicheren Reifenlagerung auch den Vorteil, dass eine produktschonende Lagerung gewährleistet wird.

Es empfiehlt sich, den Lagerbetrieb in einer Betriebsanweisung zu regeln. Darin ist auch darauf hinzuweisen, welche Lagerung unzulässig ist (z. B. vor elektrischen Verteilern und Schaltanlagen, vor Einrichtungen zur erstem Hilfe, vor Feuerlöschgeräten und in Rettungs- und Verkehrswegen).


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.