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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Anforderungen werden an Fenster als Notausstiege gestellt?

KomNet Dialog 11677

Stand: 31.03.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

In Aufenthaltsräumen sind Fenster mit einer Brüstungshöhe von 90 cm bis 110 cm als Notausstiege gekennzeichnet. Geeignete fest angebrachte Aufstiegshilfen fehlen an diesen Fenstern. In diesen Räumen halten sich in der Regel Frauen auf. Die durchschnittliche Körpergröße beträgt ca. 167 cm. Ist ein sicheres und schnellles Verlassen des Aufenthaltsraumes unter diesen Gegebenheiten möglich?

Antwort:

In der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" wird unter Abschnitt 6.2 "Abweichende Anforderungen an Nebenfluchtwege, die nicht über Hauptfluchtwege führen" Folgendes ausgeführt:

"(6) Notausstiege sind so einzurichten, dass diese für die darauf angewiesenen Personen möglichst schnell und ungehindert nutzbar sind. Türen und Notausstiege in Wandöffnungen sollen in Fluchtrichtung aufschlagen. Schiebevarianten (z. B. Schiebetüren oder Schiebeluken) sind zulässig.

(7) Für Notausstiege sind erforderlichenfalls im und außerhalb des Gebäudes fest angebrachte Aufstiegshilfen zur leichten und zügigen Benutzung vorzusehen (z. B. Podest, Treppe oder Haltestangen zum Überwinden von Brüstungen).

(8) Notausstiege in Wandöffnungen sollen im Lichten mindestens 0,90 m in der Breite und mindestens 1,20 m in der Höhe aufweisen. Notausstiege in Boden- oder Deckenöffnungen sollen im Lichten mindestens 0,70 m x 0,70 m oder einen lichten Durchmesser von 0,70 m aufweisen."

Ein selbständiges Verlassen des Raumes ist bei der von Ihnen beschriebenen Situation durch die Beschäftigten ohne Aufstiegshilfen nur schwer möglich. Der Notausstieg ist daher mit Ausstiegshilfen auszustatten. 


Aus dem baurechtlichen Regelwerk (z. B. Bauordnungen der Länder) können sich ggf. weitere Anforderungen ergeben. Bitte klären Sie dies im direkten Kontakt mit der zuständigen Baubehörde.