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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Anforderungen werden an Fenster als Notausstiege gestellt?

KomNet Dialog 11677

Stand: 18.01.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

In Aufenthaltsräumen sind Fenster mit einer Brüstungshöhe von 90 cm bis 110 cm als Notausstiege gekennzeichnet. Geeignete fest angebrachte Aufstiegshilfen fehlen an diesen Fenstern. In diesen Räumen halten sich in der Regel Frauen auf. Die durchschnittliche Körpergröße beträgt ca. 167 cm. Ist ein sicheres und schnellles Verlassen des Aufenthaltsraumes unter diesen Gegebenheiten möglich?

Antwort:

In der ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" wird unter Punkt 6 Abs. 8 folgendes gefordert:


"Für Notausstiege sind erforderlichenfalls fest angebrachte Aufstiegshilfen zur leichten und raschen Benutzung vorzusehen (z. B. Podest, Treppe, Steigeisen oder Haltestangen zum Überwinden von Brüstungen). Notausstiege müssen im Lichten mindestens 0,90 m in der Breite und mindestens 1,20 m in der Höhe aufweisen."

Ein selbständiges Verlassen des Raumes ist bei der von Ihnen beschriebenen Situation durch die Beschäftigten ohne Aufstiegshilfen nur schwer möglich. Der Notausstieg ist daher mit Ausstiegshilfen auszustatten. 


Aus dem baurechtlichen Regelwerk (z.B. Bauordnungen der Länder) können sich ggf. weitere Anforderungen ergeben. Bitte klären Sie dies im direkten Kontakt mit der zuständigen Baubehörde.