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KomNet-Wissensdatenbank

Ist es erlaubt ein fahrerloses Transportsystem auf einem Fluchtweg zu betreiben?

KomNet Dialog 43322

Stand: 15.12.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Wir planen den Einsatz eines fahrerlosen Transportsystems, geleitet durch eine physische Bodenmarkierung nebst QR-Codes am Boden. Hierfür wäre das Verfahren eines etwa 1 m hohen, 60 cm breiten und langsamer als 6 km/h fahrenden Gefährts auf Fluchtwegen von Nöten. Selbst bei gleichzeitiger Nutzung der Verkehrsfläche, bleibt mehr lichte Breite als für die gleichzeitig Flüchtenden gefordert erhalten (laut ASR). Es handelt sich um ein bewegliches Hindernis ohne eigene Systemsteuerung im Notfallfall und ohne physische Wegetrennung zwischen Fußgänger und Fahrzeug. Es erfolgt keine Standzeit im Verkehrswegbereich (die Bahnhöfe zum Be- und Entladen liegen abseits des Fluchtweges), außer bei Defekt. Das Transportsystem lässt sich mit normalem Kraftaufwand verschieben und kann mittels Audiosignal auf sich aufmerksam machen. Ist dies gestattet? Werden automatisiert-bewegliche Hindernisse als feste Hindernisse angesehen? Gibt es entsprechende Nachschlagewerke/Technische Regeln oder läuft alles auf eine individuelle Gefährdungsbeurteilung mit Sachverständigen hinaus?

Antwort:

Es müssen verschiedene Situationen unterschieden und in der Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden:

  1. Es bewegt sich nur einer dieser Transportwagen gleichzeitig durch den Flur, der für den Notfall als Fluchtweg ausgewiesen ist.
  2. Es bewegen sich mehrere Transportwagen im Einbahnstraßenverkehr mit variabler Bewegungsrichtung durch den Flur
  3. Es können sich Transportwagen begegnen.


Solange die erforderlichen Fluchtwegbreiten garantiert sind, spricht nichts dagegen, wenn sichergestellt ist, dass

a) die Transportwagen so geführt werden, dass in einer Not-/Fluchtsituation keine Türen versperrt sind, und

b) Transportwagen auf ihrem Weg keine Flüchtenden anfahren können (z. B. durch Abbiegen des Flüchtenden oder des Wagens), weil sie durch den Alarm in einen sicheren Zustand überführt werden.


So eine Sicherheitsfunktion müsste mit einem modernen System darstellbar sein, das z. B. bei einem Alarm die Fahrzeuge alle auf eine Seite fahren, vor und hinter Türen und Durchgängen und sich dann abschalten.

Das diese Wagen einfach weiterfahren, bis ihr Auftrag abgearbeitet ist, ohne Abschaltfunktion in Notsituationen, ist nur schwer vorstellbar, da es ansonsten auch zu Situationen kommen könnte, dass brennbare Materialien in einen brennenden Bereich gefahren werden könnten oder umgekehrt.


Kann das fahrerlose Transportsystem diese Funktion nicht darstellen und nicht sicher ausschließen, dass Fahrzeuge durch Steuerungsfehler den Weg auch blockieren können, ist es nicht zulässig, da Fluchtwege gemäß ASR A2.3 Kap 4 Abs. 2 ständig freigehalten werden müssen.