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Gibt es für Arbeiten in einem chemischen Labor besondere Anforderungen an die berufliche Ausbildung der im Labor beschäftigten Mitarbeiter?

KomNet Dialog 43311

Stand: 19.10.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Allgemeine Informationen

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Frage:

Gibt es für Arbeiten in einem chemischen Labor, ähnlich dem Elektrobereich, wo ausgebildete Elektrofachkräfte gefordert werden, besondere Anforderungen an die berufliche Ausbildung der im Labor beschäftigten Mitarbeiter, oder ist hier eine Unterweisung über die Tätigkeiten und die hieraus resultierenden Gefährdungen für diese Tätigkeit ausreichend?

Antwort:

Die erforderliche Qualifikation des Laborpersonals findet sich unter der Nummer 3.3.2 der TRGS 526 "Laboratorien". Dort ist folgendes nachzulesen:


"(1) Das Laborpersonal muss für die durchzuführenden Tätigkeiten fachkundig sein. Die Fachkunde ist bestimmt durch die Art und Dauer einer einschlägigen Ausbildung, die allgemeine Berufserfahrung im jeweiligen Bereich sowie durch die Erfahrung in den durchzuführenden Tätigkeiten. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von

1. den verwendeten Gefahrstoffen,

2. den Gefahrstoffmengen,

3. den Stoffeigenschaften,

4. Art und Anzahl der Tätigkeiten,

5. Art und Anzahl der Arbeitsmittel (z. B. Apparaturen, Geräte und Anlagen) sowie

6. der Reaktionsführung (z. B. Möglichkeit durchgehender Reaktionen, Druckaufbau).

(2) Häufige Änderungen im Kreis der Labornutzer, beispielsweise in einem studentischen Praktikum, lassen erwarten, dass von Personen und deren Handlungen abhängige Schutzmaßnahmen weniger wirksam sind, als wenn diese von fachkundigen und erfahrenen Personen im Labor ergriffen werden. Die Häufigkeit und Intensität von Unterweisungen ist dem anzupassen. Gegebenenfalls müssen automatisch wirkende Schutzmaßnahmen an die Stelle von personenbezogenen Maßnahmen treten, um sicher zu wirken. So ist zum Beispiel von einer Handschaltung der Lüftungsstufen in einem Studentenpraktikum abzuraten, um die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme nicht zu gefährden."


Diese Forderung findet sich auch unter der Nummer 3.3.2 der DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen"