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Sind nach § 4 (4) ArbStättV auch dann Evakuierungsübungen durchzuführen, wenn aufgrund der Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte kein Flucht- und Rettungsplan notwendig ist?

KomNet Dialog 43045

Stand: 18.02.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz

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Frage:

Sind nach § 4 (4) ArbStättV auch dann Evakuierungsübungen durchzuführen, wenn aufgrund der Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte kein Flucht- und Rettungsplan notwendig ist?

Antwort:

In der Arbeitsstättenverordnung § 4 Abs.4 wird gefordert: "Arbeitgeber Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben."


Wenn dementsprechend kein Flucht- und Rettungsplan notwendig ist, dann ist auch eine Übung nicht gefordert, aber empfehlenswert.


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.