Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Bestehen Anforderungen an Bodenabläufe im Sanitärbereich?

KomNet Dialog 11601

Stand: 24.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

Favorit

Frage:

Ein Industrie-Sozialbau mit großem Umkleide- und Duschbereich wird in mehreren Schichten täglich genutzt: 1) Müssen in großen Umkleideräumen mit jeweils ca. 300 Spinden unbedingt Bodenabläufe vorgesehen werden, wenn erstens die Reinigung zwischen den Schichten mittels einer Putzmaschine erfolgt, die den Boden zuerst benässt und nachher mittels Abzieher selbst annähernd trocknet und zudem eine Fussbodenheizung vorhanden ist? 2) In den Duschräumen mit Fussbodenheizung sind bodengleiche Duschen mit jeweils einem Bodenablauf vorgesehen. Nur der Gang direkt vor den offenen Duschen soll noch ein Gefälle in Richtung der Duschen erhalten. Die anderen Gehbereiche sollen für eine bessere Reinigbarkeit mittels Putzmaschine (s.o.) kein Gefälle erhalten. Vereinzelt werden Bodenabläufe mit Rundumgefälle in "kleinem Bereich" (um eine Fliese) vorgesehen. Spricht irgendetwas dagegen bzw. gibt es weiterreichende Vorschriften hierzu? 3) Müssen in den WC-Bereichen Bodenabläufe vorgesehen werden? Wenn ja, muss hier unbedingt im gesamten ein Gefälle vorhanden sein, oder kann, falls ohne Putzmaschine gereinigt wird, der Boden Richtung Bodeneinlauf (mit örtlichen Gefälle) abgezogen werden?

Antwort:

Grundlegende Anforderungen an Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte finden sich in der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV mit ihrem Anhang.

Nach § 4 Absatz 2 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.

Unter der Nummer 1.5 des Anhangs der ArbStättV ist u. a. folgendes nachzuelsen:

"(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken der Räume müssen so gestaltet sein, dass sie den Erfordernissen des sicheren Betreibens entsprechen sowie leicht und sicher zu reinigen sind. Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der physischen Belastungen eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen. Auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen über eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit verfügen.
(2) Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.
..."

Weitere Informationen finden sich in der DGUV Regel 108-003 (bisher: BGR 181) "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" . 

Auszug aus Abschnitt 4 "Weitere bauliche Anforderungen an Fußböden":
"Fußböden dürfen keine Stolperstellen aufweisen. Sie müssen nach § 8 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung eben ausgeführt sein, außerdem soll die Bildung von Wasserlachen vermieden sein. Fußböden müssen den in der Betriebspraxis zu erwartenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten.
Als Stolperstellen gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 mm.
Auf den Fußboden gelangende Flüssigkeit in fließfähiger Menge muss abfließen können. Dies kann durch leichtes Gefälle des Fußbodens zu Ablauföffnungen oder Ablaufrinnen erreicht werden.
... ...
Wassereinläufe müssen in ausreichender Zahl vorgesehen und an den Stellen angeordnet werden, wo der Wasseranfall zu erwarten ist. In Küchen beispielsweise sollten sie unter den Auslauföffnungen der Kochkessel angeordnet sein. Falls dies bautechnisch nicht möglich ist, sind Ablaufrinnen vorzusehen und so anzuordnen und zu führen, dass die Benetzung des Arbeits- und Verkehrsbereiches vermieden wird.
Die Größe der Sinkkästen ist so zu bemessen, dass das anfallende Wasser ohne Rückstau abgeführt werden kann. Ablaufrinnen sollten so bemessen sein, dass sie die plötzlich anfallenden Wassermengen aufnehmen können, ohne dass der Verkehrsbereich überflutet wird. Die Abdeckungen müssen fußbodeneben verlegt werden, um Stolperstellen zu vermeiden, und in ihrer Oberfläche rutschhemmend gestaltet sein.
Bei der Auswahl von Rosten oder Abdeckungen sollten auch die Reinigungsbedingungen berücksichtigt werden."

Weitere Hinweise zur Rutschgefahr, Neigungswinkeln und Abläufen gibt die DGUV Information 207-006 "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche"

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.