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Gibt es eine Anforderung oder Vorschrift, die besagt, dass ein Absperrhahn (Absperrhahn mit Manometer) einer CO2 Leitung in einem Labor in erreichbarer Höhe sein muss?

KomNet Dialog 42841

Stand: 18.09.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Ergonomie > Ergonomie von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln

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Frage:

Gibt es eine Anforderung oder Vorschrift, die besagt, dass ein Absperrhahn (Absperrhahn mit Manometer) einer CO2 Leitung in einem Labor erreichbarer Höhe sein muss. In unserem Fall wird CO2 an Mikroskopen benötigt, Nach Beendigung der Arbeit ist der Absperrhahn der Gasleitung zu schließen. Dies ist schwer möglich, weil dieser über 2 m hoch ist. Die Technik will dem Umbau nur zustimmen, wenn es Vorschriften dazu gibt. Gibt es hierfür Vorschriften, Regeln oder ähnliches?

Antwort:

In der TRGS 526 "Laboratorien" ist unter dem Punkt 6.5.2 Absperrarmaturen folgendes nachzulesen:


"Jede Brenngasleitung, die zu einer oder mehreren nebeneinander liegenden Entnahmestellen führt, muss gesondert absperrbar sein. Die Absperreinrichtung muss leicht erreichbar und jederzeit zugänglich sein. Zusätzlich muss eine weitere Absperreinrichtung an sicherer Stelle vorhanden sein. Stellteile dieser Absperreinrichtung müssen außerhalb des Laboratoriums, in dessen Nähe, leicht erreichbar, eindeutig gekennzeichnet und jederzeit zugänglich sein. Als Entnahmestelle für Brenngase sind nur Armaturen zulässig, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesi-chert sind. Stellteile von Laborarmaturen müssen nach dem Durchflussstoff gekennzeichnet sein."


In der DGUV Information 213-850 "„Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“ ist unter der Nummer 6.5.2 noch folgendes nachzulesen:


"Absperrarmaturen für Brenngase und andere Medien

Jede Brenngasleitung, die zu einer oder mehreren nebeneinander liegenden Entnahmestellen führt, muss gesondert absperrbar sein. Die Absperreinrichtung muss leicht erreichbar und jederzeit zugänglich sein. Zusätzlich muss eine weitere Absperreinrichtung an sicherer Stelle vorhanden sein. Stellteile dieser Absperreinrichtung müssen außerhalb des Laboratoriums, in dessen Nähe, leicht erreichbar, eindeutig gekennzeichnet und jederzeit zugänglich sein. Als Entnahmestelle für Brenngase sind nur Armaturen zulässig, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sind. Stellteile von Laborarmaturen müssen nach dem Durchflussstoff gekennzeichnet sein.


Es wird empfohlen, für alle Medien Hauptabsperreinrichtungen vorzusehen. Bei großen Laboratorien kann es erforderlich sein, die Notabsperrung von mehreren Stellen aus betätigen zu können. Zwischenabsperrungen sind, sofern sie verwechselt werden können, beispielsweise durch einen Farbanstrich oder durch Beschriftung zu kennzeichnen. Das Stellteil für die Hauptabsperreinrichtung kann beispielsweise ein Schalter für eine Fernauslösung sein.


Siehe DIN 3537-1 „Gasabsperrarmaturen bis PN 4; Anforderungen und Anerkennungsprüfung“ (jetzt: DIN 3537-1 „Gasabsperrarmaturen bis 5 bar für die Gas-Hausinstallation“), DVGW-Arbeitsblatt G 621 „Gasinstallationen in Laborräumen und naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen – Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung und Betrieb“, DIN 18381 „VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden“ und DIN 12918-2 „Laboreinrichtungen – Laborarmaturen – Teil 2: Entnahmestellen für Brenngase“."


Der von Ihnen beschriebene Absperrhahn entspricht nicht den Anforderungen des v. g. Regelwerks und ist entsprechend zu ändern.