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Ist es ausreichend in der Beauftragung den Typ des Staplers und die maximale Tragfähigkeit der zu führenden Geräte zu nennen, oder muss jedes Modell aufgeführt werden, zu dessen Führung der Beauftragte berechtigt sein soll?
KomNet Dialog 42769
Stand: 05.07.2019
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer
Frage:
Nach DGUV Grundsatz 308-001, ist eine schriftliche Beauftragung für das Führen von Flurförderfahrzeugen erforderlich. Die genaue Form der Beauftragung ist jedoch nicht vorgeschrieben. Ist es ausreichend in der Beauftragung den Typ des Staplers und die maximale Tragfähigkeit der zu führenden Geräte zu nennen, oder muss jedes Modell aufgeführt werden,
Antwort:
In dem DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" ist unter dem Punkt 4 "Beauftragung" Folgendes nachzulesen:
"Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Fahrer mit der Führung von Flurförderzeugen vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen.
Die Form der schriftlichen Beauftragung ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27) nicht vorgeschrieben. Um den Unternehmer zu unterstützen, werden von einzelnen Berufsgenossenschaften und Flurförderzeug-Fahrschulen speziell gestaltete Fahrerausweise für Flurförderzeuge herausgegeben.
In dem Fahrerausweis sollte die in Abschnitt 3.1 erläuterte dreistufige Fahrerausbildung in der Art berücksichtigt sein, dass die jeweils ausbildende Stelle die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsstufen durch Stempel/Unterschrift bestätigen kann.
Der Fahrerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Fahrers vor, dass die ausbildende Stelle den Typ sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) erfolgte.
Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen auf besonderen Geräten eingetragen werden (Stufe 2).
Hinsichtlich der betrieblichen Ausbildung (Stufe 3) soll im Fahrerausweis der Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart angegeben werden, auf die sich die betriebliche Ausbildung erstreckte.
Bei der eigentlichen Beauftragung ist dann im Ausweis anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil sowie für welche Flurförderzeuge (abhängig z.B. von der Tragfähigkeit, Bauart, ...) die Beauftragung zum Fahren gilt.
Die Beauftragung kann nur vom Unternehmer erteilt werden. Sie kann daher nicht auf andere Unternehmen übertragen werden. Infolgedessen erlischt die Beauftragung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen."
Hinweis:
Die BGHM bietet beispielsweise eine Vorlage "Schriftliche Beauftragung von Gabelstaplerfahrern" an. Hier ist der Hersteller und der Typ einzutragen.