Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist für Stoffe mit der Einstufung H360 ein Expositionsverzeichnis (nach TRGS 410) erforderlich?

KomNet Dialog 42647

Stand: 29.03.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

Favorit

Frage:

Ist für Stoffe mit der Einstufung H360 ein Expositionsverzeichnis (nach TRGS 410) erforderlich? Nach meiner Recherche ist dies nicht erforderlich.

Antwort:

Im § 14 Abs.3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) steht:

"Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass ...

3.ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren,

4.das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren ..."


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbesondere die TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B".


Im Anwendungsbereich der TRGS 410 ist u. a. noch folgendes nachzulesen:


"(2) Diese TRGS ist anzuwenden, wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen ausüben,

1. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als Carc. 1A oder 1B; H 350, Carc. 1A oder 1B; H350i oder als Muta 1A oder 1B; H 340 eingestuft wurden (siehe hierzu auch Fußnote 1 und 2) und

2. bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit ergibt.

(3) Diese TRGS gilt auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wenn diese Stoffe in der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“ als krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B, oder als keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind (dort zzt. noch K1 u.2 bzw. M1 u.2 nach „alter Nomenklatur“ – Anpassung in Vorbereitung) sowie für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die in der TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 GefStoffV“ aufgeführt sind."


Ein Expositionsverzeichnis ist nur dann erforderlich, wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B stattfinden. Werden solche Stoffe nicht verwendet, muss auch kein Expositionsverzeichnis geführt werden. Dies hat der Arbeitgeber anhand der in der TRGS 410 genannten Kriterien eigenverantwortlich festzulegen. Eine pauschale Aussage ist uns ohne Kenntnis der konkreten Stoffe nicht möglich.