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Flächenbedarf für einen Bildschirmarbeitsplatz im Gruppenbüro

KomNet Dialog 1460

Stand: 26.04.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

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Frage:

Ich bin auf der Suche nach Bestimmungen, die in einem Gruppenbüro mit Bildschirmarbeitsplatz gelten. Es wäre für mich wichtig zu wissen, wie der vorgeschriebene Flächenbedarf für einen Bildschirmarbeitsplatz im Gruppenbüro ist. Vor allem, was dabei eine Kann- und eine Muss-Bestimmung ist. Derzeit plant mein Arbeitgeber auf 254 qm 22 Leute zu setzen. Geht das? Können sie mir da weiterhelfen oder mir mitteilen, an wen ich mich wenden muss?

Antwort:

Rechtliche Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)  und den zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).


In der ASR A1.2 "Raumabmessung" findet sich unter dem Punkt 3.9 folgende Definition für Gruppenbüros:


"Gruppenbüros sind für die Einrichtung von in der Regel bis zu 25 Büro- oder Bildschirmarbeitsplätzen vorgesehene fensternahe Raumeinheiten, die mit Stellwänden oder flexiblen Raumgliederungssystemen deutlich voneinander abgegrenzt werden."


Unter dem Punkt 5 der ASR A1.2 finden sich nähere Informationen zu den Grundflächen von Arbeitsräumen. Hier heißt es in Absatz 4 folgendermaßen:


"Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze ergibt sich bei Einrichtung von Zellenbüros als Richtwert ein Flächenbedarf von 8 bis 10 m2 je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum. Für Großraumbüros ist angesichts des höheren Verkehrsflächenbedarfs und ggf. größerer Störwirkungen (z. B. akustisch, visuell) von 12 bis 15 m2 je Arbeitsplatz auszugehen. Beispielhafte Gestaltungslösungen zu den einzelnen Bürotypen sind dem Anhang 2 zu entnehmen."


Eine ähnliche Formulierung findet sich auch in dem berufsgenossenschaftliche Leitfaden für die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen (DGUV Information 215-410; bisher BGI 650) unter der Ziffer 7.4.1.


Aufgrund von Sondervorschriften, insbesondere auch im Hinblick auf behindertengerechte Gestaltung, können größere Flächen und Verkehrswegbreiten erforderlich werden.


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen hinsichtlich möglicher Gefahren zu beurteilen und ggf. erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber klären müssen, ob der für Bildschirmarbeitsplätze zur Verfügung stehende Raum ausreichend ist.


Fazit:

Konkrete Anforderungen für Gruppenbüros (an den Flächenbedarf) werden in der ASR A1.2 nicht genannt. In dem Beispiel (Abbildung 17) in Anhang 2 der ASR A1.2 wird von einem Flächenbedarf von 10,70 m2 ausgegangen. Somit ist die von Ihrem Arbeitgeber angestrebte Besetzung des Büros insgesamt zwar knapp, kann aber rechtlich ohne nähere Gründe nicht beanstandet werden


Für die Raumgestaltung des Büros ist eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz durchzuführen. Hierbei kann auch auf Informationen der DGUV Information 215-441 (bisher: BGI 5050) "Büroraumplanung - Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros." zruückgegriffen werden. Dabei könnten sich Gründe ergeben, die für eine Belegung des Büros mit einer geringeren Personenzahl sprechen.


Ein geeignetes Forum, Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen, ist der Arbeitsschutzausschuss. Die Arbeitnehmer können gegenüber den Mitgliedern des Arbeitsschutzauschusses (Arbeitgebervertreter, Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeaufragte) anregen, das Thema im Arbeitsschutzausschuss zu erörtern und das Ergebnis nachfragen. 


Die behördliche Zuständigkeit für die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung liegt bei den Arbeitsschutzverwaltungen der Bundesländer.


Hinweise:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.