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Welche Voraussetzungen sind erforderlich, um Rolltore prüfen zu dürfen?

KomNet Dialog 42284

Stand: 12.12.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Welche Voraussetzungen sind erforderlich, um Rolltore prüfen zu dürfen?

Antwort:

Die Antwort ergibt sich aus Punkt 10.2 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR 1.7 "Türen und Tore":

"Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.


Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z. B. Technische Prüfverordnung) zu beachten."


Der Begriff des Sachkundigen wird in neueren Regelwerken durch den Begriff "befähigte Person" ersetzt. Hierunter ist gemäß § 2 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine Person zu verstehen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Näheres können Sie der TRBS 1203 "Befähigte Personen" entnehmen.


Da wir zum Baurecht keine Beratung anbieten, bitten wir Sie, sich diesbzgl. direkt an die zuständige Baubehörde zu wenden.