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KomNet-Wissensdatenbank

Muss nach der Arbeitsstättenverordnung jeder Arbeitsraum (der Tageslichteinfall hat) über Jalousie oder Vorhänge verfügen?

KomNet Dialog 28188

Stand: 24.10.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Türen, Tore, Fenster

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Frage:

Die Arbeitsstättenverordnung sieht in Anhang 3.4. Abs. 4 vor: "In Arbeitsräumen muss die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit reguliert werden können". Bedeutet das in der Praxis, dass jeder Arbeitsraum (der Tageslichteinfall hat) über Jalousie oder Vorhänge verfügen muss?

Antwort:

Der von Ihnen zitierte Passus aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) (Anhang 3.4. Abs. 4) bedeutet nicht, dass jeder Arbeitsraum mit Tageslichteinfall über Jalousien oder Vorhänge verfügen muss. Ob die Stärke des Tageslichteinfalls regulierbar sein muss, ist vielmehr abhängig von der Art der Tätigkeit.


In der konkretisierenden ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung" ist in Absatz 1 des Abschnitt 5.2 Maßnahmen zur Begrenzung der Blendung nachzulesen, dass störende Blendung durch Sonneneinstrahlung zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu minimieren ist. Zur Begrenzung störender Blendungen oder Reflexionen können z. B. Jalousien, Rollos und Lamellenstores dienen. Bei Dachoberlichtern können dies z. B. lichtstreuende Materialien oder Verglasungen mit integrierten Lamellenrastern sein. 


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu ermitteln, ob es durch den Tageslichteinfall zu Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten kommen kann und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt / die Betriebsärztin unterstützen lassen.