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Muss nach der Arbeitsstättenverordnung jeder Arbeitsraum (der Tageslichteinfall hat) über Jalousie oder Vorhänge verfügen?

KomNet Dialog 28188

Stand: 29.06.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Türen, Tore, Fenster

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Frage:

Die Arbeitsstättenverordnung sieht in Anhang 3.4. Abs. 4 vor: "In Arbeitsräumen muss die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit reguliert werden können". Bedeutet das in der Praxis, dass jeder Arbeitsraum (der Tageslichteinfall hat) über Jalousie oder Vorhänge verfügen muss?

Antwort:

Der von Ihnen zitierte Passus aus der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV (Anhang 3.4. Abs. 4) bedeutet nicht, dass jeder Arbeitsraum mit Tageslichteinfall über Jalousien oder Vorhänge verfügen muss. Ob die Stärke des Tageslichteinfalls regulierbar sein muss, ist vielmehr abhängig von der Art der Tätigkeit. Konkretisierungen hierzu gibt es unseres Wissens nach noch nicht.


Somit muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV) eigenverantwortlich feststellen, ob es durch den Tageslichteinfall zu Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten kommen kann. Hierzu zählen beispielsweise Belastungen der Augen durch Blendwirkung oder Reflexionen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt / die Betriebsärztin unterstützen lassen.


Kommt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass es generell oder für bestimmte Tätigkeiten durch den Tageslichteinfall zu einer Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten kommen kann, hat er für entsprechende Abhilfe zu sorgen. Dies könnte durch Jalousien oder Vorhänge erfolgen.