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Gibt es Möglichkeiten, Menschen mit Behinderung mit Maschinen arbeiten zu lassen, obwohl in deren Bedienungsanleitungen eine Nutzung durch diese Personengruppe ausgeschlossen wird?

KomNet Dialog 27533

Stand: 24.09.2016

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

In diversen Bedienungsanleitungen -auch haushaltsüblicher- Gerätschaften/Arbeitsmittel gibt es Hinweise auf den vorgesehenen Nutzerkreis, oftmals werden Menschen mit Behinderung oder Menschen "mit verminderten geistigen" Fähigkeiten als Nutzer generell ausgeschlossen. Was ist zu tun, um Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung dennoch mit einem solchen Arbeitsmittel tätig werden zu lassen? Oder ist das durch die Herstellervorgabe gar nicht mehr möglich? Kann ich durch eine Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen festlegen und dadurch die Herstellervorgabe übergehen?

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG in Verbindung mit § 3 Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung auch für Anlagen, Teile von Anlagen und Arbeitsmittel zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminimierung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.

In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), z.B. die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung", das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wie z. B. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" sowie die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen einzubeziehen.

Abweichungen hiervon sind grundsätzlich möglich, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend dokumentiert werden. Das heißt, Sie müssen unter Berücksichtigung der jeweiligen Behinderungen feststellen, ob bzw. welche Personen mit den jeweiligen Maschinen arbeiten dürfen und welche Schutzmaßnahmen individuell ergriffen werden müssen.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG hinreichend zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt / die Betriebsärztin beraten lassen. Im vorliegenden Fall sollte auch, sofern vorhanden, der Behindertenbeauftragte involviert werden. Hilfe erhalten Sie auch vom Technischen Beratungsdienst Ihres Integrationsamtes.

Auf die Unterweisungspflicht nach § 12 BetrSichV i.V.m. § 12 Arbeitsschutzgesetz weisen wir hin.