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Was ist mit der Werkstattkarte, wenn die Frist für die Wiederholungsschulung abgelaufen ist, die Werkstattkarte aber noch eine Restgültigkeit hat?

KomNet Dialog 25973

Stand: 20.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Werkstattkarten, Werkstattfragen

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Frage:

Die Werkstattkarte wird für ein Jahr ausgegeben. Gem. StvZO Anlage XVIIId (zu § 57b Absatz 3 und 4) Nr. 2.5 ist eine Wiederholungsschulung (Qualifizierung) spätestens nach 36 Monaten durchzuführen. Was ist, wenn der Kurs nach drei Jahren nicht erneuert wird, aber die Werkstattkarte noch eine Restgültigkeit hat? Gem. Nr. 1.3 müssen unter anderem bei Nichteinhaltung der in Nummer 2.5 festgelegten Nachschulungsfrist die betroffenen Werkstattkarten durch die Kraftfahrzeugwerkstatt an die ausgebende Stelle zurückgegeben werden. Darf der Werkstattmitarbeiter die Werkstattkarte noch bis zu ihrem eigentlichen Ablaufdatum nutzen, da der Kurs nur eine Voraussetzung ist, die zur Erteilung erforderlich ist, oder darf er sie nicht mehr nutzen, weil die Qualifikation über die ganze Nutzungsdauer der Karte eine Grundvoraussetzung für die Verwendung darstellt?

Antwort:

Maßgeblich für die Erteilung und Nutzung einer Werkstattkarte sind die bei Antragstellung bei der hiesigen Behörde vorzulegenden Unterlagen und Nachweise gem. § 7 der Fahrpersonal-Verordnung. Sind hier alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Werkstattkarte für die beantragte Person mit einer Gültigkeitsdauer von 1 Jahr erteilt. Die Werkstattkarte und die damit verbundene Nutzung für die beantragte Person bleibt bis zum Ablaufdatum der Karte erhalten, auch wenn zwischenzeitlich das Datum des Qualifizierungs-/Schulungsnachweises abgelaufen ist.