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Gehört die Gabe einer Epilepsie-Tablette noch zur Ersten Hilfe?

KomNet Dialog 24090

Stand: 18.06.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Erste Hilfe bei epileptischen Anfällen: In einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen möchte ein an Epilepsie erkrankter Mitarbeiter, dass man ihm bei einem Anfall einfach eine "Tablette" in den Mundraum legt und abwartet. Darf ein derartiges Verfahren in der Ersten Hilfe durchgeführt werden bzw. was ist rechtlich zu beachten, damit die Hilfeleistenden keine Probleme bekommen? Wäre ein analoges Verfahren, wie in der Broschüre "Medikamentenabgabe in der Schule" DGUV 202-091 beschrieben ausreichend?

Antwort:

Zu Ihrer Frage, ob die Hilfeleistenden Probleme bekommen, möchten wir auf § 323c Strafgesetzbuch zur unterlassenen Hilfeleistung hinweisen:
"Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm
den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer
wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
"

Somit bekommt nicht derjenige Probleme, der dem Epileptiker hilft, sondern derjenige, der ihm wissentlich Hilfe verweigert!

Ob das von Ihnen beschriebene Verfahren für den Einzelfall sinnvoll ist, sollte mit dem zuständigen Betriebsarzt abgesprochen werden. Unserer Auffassung nach spricht prinzipiell nichts dagegen.

Umfangreiche Informationen zur Ersten Hilfe können Sie der DGUV-Information 204-022 (bisher: BGI/GUV-I 509) "Erste Hilfe im Betrieb" entnehmen.