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Kann der Unternehmer die Form und Art der Einbestellung der Probanden für die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge frei wählen, also beispielsweise diese telefonisch einbestellen?

KomNet Dialog 21520

Stand: 28.12.2015

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Die Anforderungen der neuen ArbmedVV werden durch die AMR-Regeln konkretisiert. Die AMR 5.1 konkretisiert die Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge. Es werden obligatorische Inhalte aufgelistet, die im Anschreiben an den Probanden für die Angebotsvorsorge aufgelistet sein sollten. Gibt es eine entsprechende Vorgabe über die Inhalte der Einbestellung für die Pflichtvorsorge? Oder kann der Unternehmer die Form und Art der Einbestellung der Probanden für die Pflichtvorsorge selber frei wählen - also auch telefonisch einbestellen?

Antwort:

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben.

Die AMR konkretisieren die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind (Vermutungswirkung, siehe § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die Erstellung und Anpassung von AMR durch den AfAMed erfordert einen gewissen Zeitraum. Ob eine entsprechende AMR für die Einbestellung bei der Pflichtvorsorge beabsichtigt ist, entzieht sich hiesiger Kenntnis. Aus unserer Sicht sollten für die Pflichtvorsorge mindestens die gleichen Anforderungen wie für die Angebotsvorsorge gelten, da die Einbestellung zur Pflichtvorsorge in jedem Falle so dokumentiert sein sollte, dass der Arbeitgeber im Zweifelsfall der kontrollierenden staatlichen Behörde die Erfüllung seiner Pflichten im Sinne der ArbMedVV nachweisen kann. Dies dürfte bei einer rein telefonischen Absprache mit dem Beschäftigten schwierig sein.

Darüber hinaus dient natürlich auch die entsprechend der ArbMedVV zu führende Vorsorgekartei dem Nachweis einer durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorge. Entzieht sich ein Beschäftigter komplett der Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge, dürfte dieser entsprechend ArbMedVV nicht mit der gefährdenden Tätigkeit beschäftigt werden. Für diesen Fall ist der Arbeitgeber sicher gut beraten, die Einbestellung entsprechend zu dokumentieren. Im Falle der Teilnahme der Beschäftigten an der arbeitsmedizinischen Beratung und Aufklärung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge ist bereits die Teilnahme erfüllt, klinische und körperliche Untersuchungen dürfen nach erfolgter individueller betriebsärztlicher Aufklärung durch den/die Beschäftigte(-n) abgelehnt werden. Auch in diesem Falle ist eine entsprechende Vorsorgebescheinigung auszustellen und die Teilnahme in der Vorsorgekartei zu dokumentieren.